Klicken Sie bitte hier, falls Ihr Newsletter nicht korrekt angezeigt wird.

Sehr geehrte L&M-Info-Abonnent

vielen Dank, dass Sie sich Zeit für unsere aktuelle L&M-Info nehmen. Wir sind sicher, wieder einige Informationen zusammen getragen zu haben, die Sie interessieren werden.

Ihre Beratungskanzlei Lambrecht & Marx

 

Standpunkt

Der Gesetzgeber – immer aktiv!

Unser Gesetzgeber ist immer aktiv. Er erlässt neue Gesetze oder ändert alte, um gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Änderungen Rechnung zu tragen. Oder er erlässt Korrekturgesetze, weil das ursprüngliche Gesetz fehlerhaft ist.

Es ist völlig unmöglich Sie über alle gesetzlichen Änderungen zu informieren. Wir wollen Ihnen deshalb heute zwei ausgewählte neue Gesetze vorstellen, die für Sie von Interesse sein dürften. Informieren Sie sich deshalb im Folgenden über Sinn und Unsinn des Bauforderungssicherungsgesetzes und einige der Änderungen des deutschen Erbrechtes.

 

Standpunkt

Das „Bauforderungssicherungsgesetz“

Wichtig für Auftragnehmer und Auftraggeber der Baubranche

Für alle Auftragnehmer und Auftraggeber der Baubranche ist ein neues Gesetz von Bedeutung: Das Bauforderungssicherungsgesetz. Es ist seit 01.01.2009 in Kraft und regelt, dass Bauunternehmen eingehende Zahlungen von Auftraggebern und Bauherren jeweils nur noch für deren konkretes Bauvorhaben verwenden dürfen. Es soll sicher stellen, dass Lieferanten und Subauftragnehmer aus den von Auftraggebern bzw. Bauherren gezahlten Geldern dann tatsächlich auch für Ihre Leistungen entgolten werden. So betrachtet klingt es sehr positiv, da es theoretisch Lieferanten und Subauftragnehmer – also überwiegend kleinere Unternehmen – absichert. Praktisch stellt es die Unternehmen jedoch vor unlösbare Probleme:

  1. Es gibt derzeit kein Buchhaltungsprogramm mit dem sich die Geldströme trennen lassen, wie es das Gesetz vorschreibt.
  2. Ein internes Liquiditätsmanagement ist so nicht möglich. Üblicherweise fließen alle eingehenden Gelder auf ein Konto von dem alle zu bezahlenden Rechnungen beglichen werden – ohne Zuordnung der eingehenden und ausgehenden Gelder nach Bauvorhaben. Ist dies nicht mehr möglich und dürfen die Gelder nur noch für das betreffende Bauvorhaben verwendet werden, erhöht dies die Finanzierungskosten der Unternehmen enorm, weil neu begonnene Bauvorhaben in wesentlich höherem Maße als bisher durch Eigenmittel oder Fremdkapital finanziert werden müssen.  Möglicherweise können manche Unternehmen Ihre Aufträge dann gar nicht mehr finanzieren, weil Sie von der Bank hierfür keinen Kredit bekommen.
  3. Wer dieses Gesetz nicht anwendet, das heißt, wer keine Zuordnung der Geldströme zu den Bauvorhaben vornimmt, macht sich als Geschäftsführer im Insolvenzfall strafbar – das träfe derzeit alle Geschäftsführer in Deutschland, weil (s. o.) eine Zuordnung derzeit buchhaltungstechnisch überhaupt nicht möglich ist.

Die Bundesregierung wollte ein Korrekturgesetz auf den Weg bringen, weil dieses Gesetz nicht durchführbar ist. Dies wurde jedoch vom Bundesrat bisher blockiert.

Hat also dieses Gesetz keinerlei Konsequenzen? Das kann man so nicht sehen! Denn neben dem Risiko der Strafbarkeit im Insolvenzfall haben Sie andererseits auch die Möglichkeit, Ihre zahlungsunwilligen Geschäftspartner auf dieses Risiko hinzuweisen! Der Ein oder Andere soll sich daraufhin bereits sehr schnell zur Zahlung entschlossen haben.

Das deutsche Erbrecht und seine Änderungen

Mehr als die meisten Deutschen annehmen, beeinflusst das deutsche Erbrecht, im Falle des Todes einer Person, die Verteilung des Nachlasses unter den Erben. So erben z. B. die Eltern des Verstorbenen mit dessen Ehegatten, wenn die Ehe kinderlos war. Sind Kinder vorhanden, so erben diese zusammen mit dem länger lebenden Ehegatten. Beides sind Regelungen, die z. B. für Hausbesitzer oder für Unternehmer gravierende Folgen haben können. Mit einem Testament können Sie dem vorbeugen, aber: Kinder und Ehegatten, die in einem Testament nicht oder nur unzureichend bedacht werden, könnten mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils  als Pflichtteil oder Ergänzungspflichtteil von dem/den Testaments-Erben fordern. Dazu wurden nun einige Regelungen geändert

1. Modernisierung des Rechts zum Pflichtteilsentzug

Ein Pflichtteilsentzug ist nur per Testament möglich. Er ist nach der Reform nicht mehr nur dann zulässig, wenn schwere Verfehlungen gegen den Erblasser begangen wurden. Er kann nun auch ausgesprochen werden, wenn sich schwere Verfehlungen gegen besonders nahestehende Personen des Erblassers wie den Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Stief- oder Pflegekinder gerichtet haben. Die bisherige Möglichkeit, den Pflichtteil wegen allgemeinem „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel“ zu entziehen, entfällt. Der Pflichtteil darf nun – neben den schweren Verfehlungen als Ursache – auch dann entzogen werden, wenn der Berechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde und die Belassung des Pflichtteils für den Erblasser „unzumutbar“ ist.

2. Gleitender Abzug beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Schenkungen

Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten können dazu führen, dass ein nicht oder unzureichend bedachter gesetzlicher Erbe im Falle des Todes des Schenkers einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben und Beschenkten hat. Bislang entfiel der Ausgleichsanspruch erst, wenn die Schenkung 10 Jahre zurücklag. Künftig wird die Schenkung in Jahresschritten „abgeschrieben“ d. h. wenn der Erblasser 1 Jahr nach der Schenkung stirbt, kann der Ausgleich der Schenkung nur noch mit 90 % ihres Wertes verlangt werden, nach 5 Jahren sind es nur noch 50 %.

3. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Ein erbberechtigter Angehöriger, der den Erblaser gepflegt hat, kann von den Miterben verlangen, dass seine Pflegeleistung bei der Erbauseinandersetzung ausgeglichen wird, wenn der Erblasser nicht selbst schon eine entsprechende Verfügung getroffen, oder eine Honorierung nicht schon zu Lebzeiten vorgenommen hat. Die Höhe richtet sich nach den ortsüblichen Sätzen von Pflegediensten. Leistungen der Pflegeversicherung, die der Pflegenden erhalten hat, werden angerechnet.